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Geschäfts- und Wahlordnung

der Katholischen Frauenbewegung der Erzdiözese Wien

Gliederung:

1. Geltungsbereich

2. Zuständigkeit und Aufgaben

2.1. Pfarrleitungen
2.2. Dekanatsleitungen
2.3. Dekanatskonferenzen
2.4. Vikariatsteams
2.5. Vikariatskonferenz
2.6. Diözesanleitung
2.7. Diözesankonferenz

3. Funktionen

3.1. Ehrenamtlich Leitung
3.2. Die geistliche Assistenz
3.3. Hauptamtliche
3.3.1. Die Diözesansekretärin
3.3.2. Die Organisationssekretärinnen
3.3.3. Die Bürosekretärinnen

4. Mitgliedschaft

4.1. pfarrliche und dekanatliche Mitglieder
4.2. zentrale Mitglieder
4.3. Abrechnung der Mitgliedsbeiträge

5. Arbeitsweise

5.1. Stimmberechtigung
5.2. Beschlussfähigkeit
5.3. Kosten und Aufwandsentschädigung
5.4. Funktionsdauer

6. Wahlordnung

6.1. Wahlkommission
6.2. Einberufung
6.3. Tagesordnung
6.4. Wahlvorschläge
6.5. Durchführung der Wahl
6.6. Wahl der Leiterin
6.7. Wahl der Stellvertreterinnen
6.8. Kooptierungen
6.9. Bestätigung der Wahl
6.10. Anfechtung
6.11. Funktionsdauer

1. Geltungsbereich

Der Geltungsbereich umfasst die Mitgliedschaft, Pfarrleitungen, Dekanatsleitungen, Vikariatliche Leitungsteams oder Arbeitskreise, Vikariatskonferenzen Diözesanleitung, Diözesankonferenz und diözesane Arbeitskreise in der Erzdiözese Wien.

2. Zuständigkeiten und Aufgaben

2.1. Pfarrleitung
2.1.1. Zusammensetzung
Die Pfarrleitung besteht aus Pfarrleiterin, Stellvertreterinnen, Kassierin, (Schriftführerin) und allfällig kooptierten Mitgliedern, oder aus einem Leitungsteam, das sich die Aufgaben intern regelt. Die Pfarrleitung wird von den Mitgliedern der pfarrlichen kfb gewählt.

2.1.2. Zuständigkeit und Aufgaben
Die Pfarrleitung ist zuständig

  • für die Planung und Durchführung aller Aktivitäten der kfb in der Pfarre
  • für den Aufbau und die Koordinierung der Pfarrgruppe
  • für die Durchführung der Aktion Familienfasttag in der Pfarre
  • für die ordnungsgemäße Verwendung der in der Pfarre verbleibenden Mitgliedsbeiträge
  • für die Koordinierung der Arbeit mit anderen Gliederungen, kirchlichen und außerkirchlichen Gruppierungen und dem Pfarrgemeinderat.

2.2. Dekanatsleitung
2.2.1. Zusammensetzung
Die Dekanatsleitung besteht aus Dekanatsleiterin, 2 Stellvertreterinnen, Kassierin und Schriftführerin und allfällig kooptierten Mitgliedern, oder
aus einem dekanatlichen Leitungsteam, das sich die Aufgaben intern regelt.
Die Dekanatsleitung wird von der Dekanatskonferenz gewählt.
Arbeitsbesprechungen der Dekanatsleitung sollen wenigstens zweimal jährlich stattfinden.

2.2.2. Zuständigkeit und Aufgaben
Die Dekanatsleitung ist verantwortlich

  • für die Planung und Durchführung aller Aktivitäten der kfb in ihrem Dekanat
  • für die Hilfestellung beim Aufbau und bei der Arbeit der pfarrlichen kfb im Dekanat
  • für die ordnungsgemäße Verwaltung der Dekanatskasse und der Verwendung der Gelder.

2.3. Dekanatskonferenz
2.3.1. Zusammensetzung
Ihr gehören die Pfarrleitungen und die Dekanatsleitung an.
Sie soll mindestens einmal jährlich stattfinden.

2.3.2. Zuständigkeit und Aufgaben
Die Dekanatskonferenz ist zuständig für:

  • Austausch von pfarrlichen Erfahrungen
  • Beratung und Beschlussfassung der von der Diözesanleitung angeregten Schwerpunkte, Aktionen und Initiativen
  • Wahl der Dekanatsleitung

2.4. Vikariatsteam
2.4.1. Zusammensetzung
Die Vikariatskonferenz entscheidet, ob sie ein Vikariatsteam bestellt oder wählt. Das Vikariatsteam besteht aus der Vikariatsleiterin, zwei Stellvertreterinnen oder einem Team von drei Frauen und bei Bedarf bis zu drei kooptierten Mitgliedern. Dem Vikariatsteam gehört weiters eine Organisationssekretärin an.
Ein geistlicher Assistent oder eine geistliche Assistentin können in Abstimmung mit der Diözesanleitung der kfb und dem geistlichen Assistenten der KA dem Bischofsvikar vorgeschlagen werden.
Die Diözesanleitung ist von der Zusammensetzung der Vikariatsteams zu informieren.

2.4.2. Zuständigkeit und Aufgaben
Das Vikariatsteam ist verantwortlich

  • für die Planung und Durchführung von Veranstaltungen und Aktionen im Vikariat
  • für den Aufbau und Ausbau der kfb in den Dekanaten
  • für die ordnungsgemäße Verwendung des mit der Diözesanleitung vereinbarten Budgetrahmens
  • für die Vertretung des Vikariats in der Diözesanleitung
  • für die Vertretung in den diözesanen Arbeitskreisen
  • für die Vertretung des Vikariates im Arbeitskreis Familienfasttag
  • für die Koordinierung der Bildungs- und Kampagnearbeit der Aktion Familienfasttag im Vikariat
  • für Kontakte und Kommunikation mit kirchlichen und nichtkirchlichen Einrichtungen im Vikariat

2.5. Vikariatskonferenz
2.5.1. Zusammensetzung
Ihr gehören die Pfarrleitungen, die Dekanatsleitungen und das Vikariatsteam an.
Sie findet mindestens einmal jährlich statt.

2.5.2. Zuständigkeit und Aufgaben
Die Vikariatskonferenz setzt die Schwerpunkte der vikariatlichen Arbeit. zu den jeweiligen diözesanen und bundesweiten Schwerpunkten der kfb.
Die Vikariatskonferenz wählt oder bestellt das Vikariatsteam.

2.6. Diözesanleitung
2.6.1. Zusammensetzung
Die Diözesanleitung ist das diözesane Leitungsgremium der kfb in der Diözese.
Sie setzt sich zusammen aus

  • der Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen,
  • der geistlichen Assistenz ,
  • den Vertreterinnen der Vikariatsteams,
  • der Diözesansekretärin und
  • den Organisationssekretärinnen

Höchstens drei Personen können von der Diözesanleitung für jeweils eine Funktionsperiode kooptiert werden.
Die Diözesanleitung tritt jährlich mindestens 8-mal zusammen.
Davon zweimal als erweiterte Diözesanleitung. Diese besteht aus der Diözesanleitung und den kompletten Vikariatsteams.

2.6.2. Zuständigkeit und Aufgaben
Die Diözesanleitung ist zuständig und verantwortlich für alle Angelegenheiten die nicht ausschließlich der Diözesankonferenz vorbehalten sind.
Die Diözesanleitung ist insbesondere zuständig für

  • Einhaltung und konkrete Umsetzung der Leitlinien
  • Vorbereiten der Diözesankonferenz und Durchführung deren Beschlüsse
  • Vordenken bezüglich der kfb- Arbeit in der Diözese
  • Koordinierung der kfb- Arbeit in der Diözese
  • Erstellung von Bildungsangeboten
  • Entscheidung über diözesane Behelfe
  • Personelle Entscheidungen
  • Budgetäre Entscheidungen
  • Organisation des Familienfasttages in der Diözese
  • Ökumenische Zusammenarbeit mit Frauenorganisationen anderer Konfessionen, z.B. im Rahmen des Weltgebetstages
  • Entsendung von Delegierten in die Bundesleitung sowie in die Arbeitskreise und Arbeitsgruppen der kfbö
  • Inhaltliche Vorbereitung für die Bundesleitung
  • Durchführung der Beschlüsse der Bundesleitung
  • Vertretung der kfb der Erzdiözese Wien nach außen

2.7. Diözesankonferenz
2.7.1. Zusammensetzung
Sie setzt sich zusammen aus

  • der Diözesanleitung
  • den Vikariatsteams
  • den Dekanatsleitungen
  • den Pfarrleitungen
  • den Arbeitskreisleiterinnen
  • den direkten diözesanen Mitgliedern

Die Diözesankonferenz ist oberstes Beschluss fassendes Gremium.

2.7.2. Zuständigkeit und Aufgaben
Die Diözesankonferenz hat folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung und Änderung von Statuten und Geschäftsordnung
  • Wahl der Diözesanleitung
  • Beschlussfassung des Haushaltsplanes
  • Kenntnisnahme der Jahresabschlüsse und Entlastung der Verantwortlichen
  • Festsetzung der pastoralen und gesellschaftspolitischen Schwerpunkte
  • Bestätigung des gesamtösterreichischen Jahresthemas
  • Festsetzung der Schwerpunkte der Bildungsarbeit in Abstimmung mit dem gesamtösterreichischen Schwerpunktthema

3. Funktionen

3.1. Ehrenamtliche Leitung
Die gewählten und bestellten Leiterinnen der verschiedenen Ebenen führen den Vorsitz in ihren Gremien und sind deren Sprecherinnen nach außen.
Bei Leitungsteams wird eine Vertreterin in die Diözesanleitung entsendet und die Arbeitsteilung festgelegt.
Die Stellvertreterinnen stehen zur Übernahme der Vertretung zur Verfügung. Sie sind in die Leitung des jeweiligen Gremiums einbezogen und informiert und übernehmen bestimmte Aufgaben in Eigenverantwortung.

3.2. Geistliche Assistenz
Zur geistlichen Assistenz können sowohl Priester als auch Laienfrauen auf Vorschlag der Leitung bestellt werden, wenn die statutarisch erforderliche Vorgangsweise bei der Bestellung eingehalten wird.
Die geistliche Assistenz legt den Schwerpunkt ihrer Aufgaben auf die spirituelle Weiterbildung und Vertiefung des Engagements innerhalb der kfb. Sie fördert den Geist der christlichen Geschwisterlichkeit und Wertvorstellungen innerhalb der kfb.
Voraussetzung ist ein fundiertes feministisch theologisches Wissen.

3.3. Hauptamtliche
Die Diözesanleitung ist verantwortlich für eine gute Aufteilung der Arbeitsbereiche unter den Organisationssekretärinnen.

3.3.1. Die Diözesansekretärin der kfb
Sie ist für die Führung des Diözesansekretariats der kfb verantwortlich, diesem obliegen:

  • Durchführung der Beschlüsse der Diözesanleitung
  • Koordination der Zusammenarbeit mit den Organisationssekretärinnen und den Bürosekretärinnen
  • Erledigung der Korrespondenz der Diözesanleitung
  • Abfassung der Protokolle der Diözesanleitungssitzungen
  • Verbindung zur KA, kfbö und anderen kirchlichen Stellen
  • Evidenzhaltung von Terminen
  • Organisation der Aktion Familienfasttag in der Diözese und Koordinierung der vikariatlichen entwicklungspolitischen Arbeit
  • Information der Diözesanleitung über alle wichtigen und für die Arbeit der kfb bedeutenden Vorgänge in Kirche und Gesellschaft
  • Verbindung zu Gremien der kfbö ,der KA sowie zu anderen kirchlichen und nicht kirchlichen Organisationen
  • Verbindung zu öffentlichen und frauenpolitischen Stellen

3.3.2. Die Organisationssekretärinnen der kfb
Die für die Arbeit in der Diözesanleitung der kfb wichtigen Aufgaben obliegen den Organisationssekretärinnen:
Durchführung der im jeweiligen Verantwortungsbereich übernommenen diözesanen Aufgaben.

  • Koordination und Begleitung der Arbeit in den Vikariaten
  • Betreuung der ehrenamtlichen Funktionärinnen
  • Service für Funktionärinnen und Mitglieder
  • Bildungsangebote
  • Finanzverwaltung
  • Begleitung der diözesanen Arbeitskreise
  • Schulungen auf Pfarr- Vikariats- und Diözesanebenen
  • Planung und Vorbereitung von Veranstaltungen
  • Planung und Vorbereitung der Diözesan- und Vikariatskonferenzen
  • Durchführung des Referentinneneinsatzes
  • Erstellung von Arbeitsplänen und Behelfen
  • Verantwortung für die Zeitung kfb-aktuell und Jahresplanung
  • Verantwortung für den Familienfasttag in der Diözese

3.2.3. Die Bürosekretärinnen
sind der Diözesansekretärin und den Organisationssekretärinnen zugeordnet

4. Mitgliedschaft

Mitglieder der kfb, sind entweder
Mitglieder einer Pfarrgruppe, einer Dekanatsgruppe oder
diözesane Direktmitglieder

4.1. Pfarr- und Dekanatsmitglieder
Die auf pfarrlicher oder Vikariatsebene aufgenommenen Mitglieder werden von der Pfarrleiterin bzw. von der zuständigen Sachbearbeiterin im Büro in Evidenz geführt. Die Mitglieder sind zu einem von der Diözesankonferenz festgesetzten Mitgliedsbeitrag verpflichtet.
Ein von der Diözesanleitung in Absprache mit den Vikariatsteams festgesetzter Anteil des Beitrages bleibt in der pfarrlichen Gruppe, der Rest geht an die Diözesanleitung.
Wenn ein dekanatliches Leitungsteam vorhanden ist, entrichtet die pfarrliche Gruppe den von der Dekanatskonferenz festgesetzten Betrag in die Dekanatskassa. Dort wo es keine Pfarrstruktur gibt, kann die Dekanatsleitung deren Aufgaben und finanziellen Mittel übernehmen.

4.2. Diözesane Direktmitglieder
Direkte diözesane Mitglieder entrichten ihren Mitgliedsbeitrag zur Gänze an die Diözesanleitung der kfb.

4.3. Abrechnung von Mitgliedsbeiträgen
Über die technische Durchführung der Abrechnung und Verwendung der Mitgliedsbeiträge gibt es ein Merkblatt. Dieses Merkblatt ist ein rechtskräftiger, verbindlicher Zusatz zur Geschäftsordnung der kfb der ED – Wien.

5. Arbeitsweise

5.1. Stimmberechtigung

  • In den Pfarrgruppen sind alle pfarrlichen kfb-Mitglieder stimmberechtigt.
  • In den Dekanatskonferenzen sind die Pfarrleitungen und die Dekanatsleitung stimmberechtigt.
  • Wenn es ein gewähltes Vikariatsteam gibt, so sind die Mitglieder dieses Teams stimmberechtigt
  • In den Vikariatskonferenzen sind die Vikariatsleitung, die Dekanatsleitungen und die Pfarrleitungen stimmberechtigt
  • In der Diözesanleitung sind die Vorsitzende, die beiden Stellvertreterinnen, der geistliche Assistent, die drei Vikariatsvertreterinnen, die Diözesansekretärin, die Organisationssekretärinnen und eventuelle kooptierte Mitglieder stimmberechtigt
  • In der Diözesankonferenz sind die Diözesanleitung, die Vikariatsteams, die Dekanatsleitungen, die Pfarrleitungen, die Arbeitskreis-Leiterinnen und die diözesanen Direktmitglieder stimmberechtigt.

5.2. Beschlussfähigkeit und Rechtskraft der Beschlüsse
Die diversen Leitungsgremien der kfb sind beschlussfähig, wenn 50% +1 der Stimmberechtigten anwesend sind, wobei eine der Stimmberechtigten die jeweilige Leiterin oder eine ihrer Stellvertreterinnen sein muss.
Wenn weniger als 50% der Stimmberechtigten anwesend sind, muss eine halbe Stunde gewartet werden. Nach dieser Wartefrist sind die Anwesenden beschlussfähig, wenn die Leiterin oder eine ihrer Stellvertreterinnen anwesend ist.
Ordnungsgemäß gefasste und rechtskräftig gewordene Beschlüsse können nur durch neue, auf gleicher Ebene gefasste Beschlüsse aufgehoben werden.

5.3. Kosten und Aufwandsentschädigung
Für die Arbeit in der kfb steht allen ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Geistlichen Assistenten auf Pfarr-, Dekanats- Vikariats- und Diözesanebene Auslagenersatz aus der jeweiligen Kassa der kfb zu.

5.4. Funktionsdauer
Die Funktionsdauer in Pfarren, Dekanaten und der Diözesanleitung beträgt drei Jahre und kann durch Beschluss der Diözesankonferenz auf vier Jahre verlängert werden.

6. Wahlordnung

Es ist bei den Wahlen auf allen Ebenen folgende Wahlordnung einzuhalten:

6.1. Wahlkommission
Es wird eine Wahlkommission, bestehend aus einer Vorsitzenden und zwei Beisitzenden bestellt. Die Mitglieder der Wahlkommission dürfen für keine Funktion kandidieren.

6.2. Einberufung der Wahlberechtigten
Die Einberufung der Wahlberechtigten geschieht durch die jeweilige Leiterin, schriftlich und mindestens 14 Tage vor der Wahl unter Bekanntgabe der Kandidatinnen.
In der Pfarre sind die Mitglieder wahlberechtigt.
Im Dekanat sind die Dekanatsleitung und die Pfarrleitungen wahlberechtigt
Wenn im Vikariat gewählt wird sind die Vikariatsleitung, die Dekanatsleitungen und die Pfarrleitungen wahlberechtigt.
In der Diözese sind die Diözesanleitung, die Vikariatsteams, die Dekanatsleitungen, die Pfarrleitungen, die Arbeitskreisleiterinnen und die zentralen Mitglieder wahlberechtigt.
Vertretungen sind möglich, wenn in jedem einzelnen Fall eine schriftliche auf Namen lautende und von der Wahlberechtigten unterschriebene Vollmacht vorliegt.

6.3. Tagesordnung
Die Tagesordnung der Wahlkonferenz hat zu enthalten:

1. Feststellung der Beschlussfähigkeit
2. Bericht über die Tätigkeit der Leitung während der abgelaufenen Funktionsperiode
3. Finanzbericht
4. Entlastung der Leitung
5. Wahl
6. Allfälliges

6.4. Wahlvorschläge
Alle Wahlberechtigten können Wahlvorschläge einbringen.
Zur Wahl kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Bereitschaft zur Kandidatur vor der Wahl bekannt gegeben hat. Kandidatinnen-Nennungen sind bis 1 Stunde vor Beginn der Wahl möglich.

6.5. Durchführung der Wahl
Die Wahl ist geheim und erfolgt mittels Stimmzettel.
Für den Tagesordnungspunkt „Wahl“ übergibt die Leiterin den Vorsitz an die Wahlkommission. Diese hat

1. die Anzahl der Wahlberechtigten festzustellen
2. die Kandidatinnenliste und eventuelle Ergänzungen der Liste durch die Wahlberechtigten bekannt zu geben
3. die Diskussion über die Kandidatinnen in deren Abwesenheit zu leiten
4. die Wahl zu leiten
5. das Wahlergebnis mit Hilfe der Beisitzerinnen festzustellen
6. die gewählten Kandidatinnen zu fragen, ob sie die Wahl annehmen
7. das Wahlergebnis bekannt zu geben
8. das Wahlprotokoll zu erstellen und mit den Beisitzerinnen zu unterschreiben

Danach gibt sie den Vorsitz an die neu gewählte Leiterin zurück.

6.6. Wahl der Leiterin
Als gewählt gilt die Kandidatin, die im ersten oder zweiten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt und die Wahl angenommen hat. Vereinigt keine der Kandidatinnen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich, wird im dritten Wahlgang nur mehr zwischen jenen Kandidatinnen gewählt, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Führt auch dieser Wahlgang zu keinem Ergebnis, entscheidet zwischen diesen beiden Kandidatinnen das Los.

6.7. Wahl der Stellvertreterinnen
Derselbe Vorgang gilt für die Wahl der Stellvertreterinnen, die in gesonderten Wahlgängen gewählt werden.

6.8. Kooptierungen
Die neu gewählte Leitung kann zusätzlich bis zu drei Mitarbeiterinnen für besondere Aufgaben kooptieren.

6.9. Bestätigung und Bekanntgabe der Wahl
Das dieser Geschäftsordnung zugrunde liegende Statut und Geschäftsordnung, unterzeichnet von Kardinal Dr. Hans Hermann Groer und Diözesankanzler Dr. Ernst Pucher vom 8.3.1989 bestimmt, dass die Wahl als rechtskräftig gilt, wenn das zuständige kirchliche Amt die neu gewählte Leitung bestätigt, bzw. innerhalb eines Monats keinen Einspruch erhebt. Die frühere Leitung bleibt bis dahin im Amt.

  • Die Pfarrleitung wird vom Pfarrer bestätigt
  • Die Dekanatsleitung wird vom Dechant bestätigt
  • Die Diözesanleitung wird vom Diözesanbischof bestätigt.

Das Wahlergebnis wird dem Präsidium der Katholischen Aktion der Erzdiözese Wien bekannt gegeben.

6.10. Anfechtung
Eine nicht ordnungsgemäß erfolgte Wahl kann innerhalb von 14 Tagen schriftlich angefochten werden:

  • Wahl in Pfarre, Dekanat und Vikariat bei der Diözesanleitung
  • Wahl in der Diözese bei der Katholischen Frauenbewegung Österreichs.

Eine Neuwahl muss gegebenenfalls angesetzt werden.

6.11. Funktionsdauer
Die Funktionsdauer der Gewählten beträgt drei Jahre. Sie kann durch Beschluss der Diözesankonferenz auf vier Jahre verlängert werden. Dieser Beschluss ist integrierter Bestandteil der Geschäftsordnung.
Für Leiterinnen der kfb und deren Stellvertreterinnen auf Vikariats- und Diözesanebene ist nur eine einmalige Wiederwahl in derselben Funktion mit einfacher Mehrheit möglich. Eine zweite Wiederwahl bedarf aber einer 2/3 Mehrheit.
Insgesamt darf eine zusammenhängende Wahlperiode von 12 Jahren nicht überschritten werden.

Von der Diözesankonferenz der kfb beschlossen am 20.3.2004